1 SFDR- und Taxonomie-Verordnungen – Taxonomie-Verordnung („TR“): Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Schaffung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 „Verordnung über die Offenlegung von Informationen über Nachhaltigkeit im Finanzbereich“ („SFDR“). SFDR: Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Harmonisierung der nachhaltigkeitsbezogenen Angaben, die Finanzmarktteilnehmer (FMPs) und Finanzberater (FAs) gegenüber Anlegern offenlegen müssen. „Artikel 8“ SFDR-Fonds: Produkte, die im Rahmen ihrer Anlagestrategie ökologische und/oder soziale Merkmale fördern, vorausgesetzt, dass die Unternehmen, in die investiert wird, gute Governance-Praktiken befolgen. „Artikel 9“ SFDR-Fonds: Produkte, die ein spezifisches nachhaltiges Anlageziel verfolgen – beispielsweise ein Finanzprodukt, das speziell zur Unterstützung der CO2-Reduzierung und zur Erreichung der langfristigen Temperaturziele des Pariser Abkommens entwickelt wurde. Jeder Fonds, der nicht den beiden vorgenannten Kategorien entspricht, ist ein SFDR-Fonds gemäß „Artikel 6“. Informationen zum verantwortungsbewussten Investieren von Amundi finden Sie auf amundi.com und amundietf.com. Die Anlageentscheidung muss alle Merkmale und Ziele des Fonds berücksichtigen, wie sie im entsprechenden Prospekt beschrieben sind.